Verwaltungsvorschrift

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit, Rheinland-Pfalz (VV-Ehrenamt)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 28. Februar 2003 (931-1 75 356-0) – GAmtsbl. S. 267 –

Das Land Rheinland-Pfalz stärkt das Ehrenamt in der Jugendarbeit nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift. Die nachfolgenden Bestimmungen dienen der
Durchführung des Landesgesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 5. Oktober 2001 (GVBl. S. 209, BS 8002 - 2).

1 Freistellung

1.1 Die Freistellung erfolgt für ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit bei einem rheinland-pfälzischen Träger der Jugendhilfe tätige Personen mit
Wohnsitz in der Regel in Rheinland-Pfalz.

1.1 Erhält eine in Rheinland-Pfalz ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätige Person mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland Freistellung nach
der Regelung des betreffenden Bundeslandes, entfällt ein Anspruch nach dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in
der Jugendarbeit.

1.1 Der Antrag ist mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung der Beschäftigungsstelle vorzulegen. Diese bestätigt die Anzahl der Arbeitstage, für die die Freistellung erfolgte, und die Höhe des Verdienstausfalls.


2 Erstattung von Verdienstausfall

2.1 Das Landesjugendamt erstattet bei unbezahlter Freistellung den tatsächlichen Bruttoverdienstausfall bis zur Höhe von 60,- EUR je Arbeitstag. Für halbe Tage unbezahlter Freistellung wird der anteilige Betrag gewährt.

2.2 Der Antrag muss bis spätestens zwei Monate nach Beendigung der Freistellung beim Landesjugendamt eingegangen sein; er gilt gleichzeitig als Einzelverwendungsnachweis.
Das Landesjugendamt kann in begründeten Ausnahmefällen nach vorheriger Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium abweichend von dieser Regelung verfahren.
Eine für einen Mitgliedsverband des Landesjugendrings ehrenamtlich tätige Person kann den Antrag über den Landesjugendring einreichen.

2.3 Unmittelbaren Landesbeamten, die nach § 26 Abs. 2 der Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 126, BS 2030 – 1-2) in der jeweils
geltenden Fassung freigestellt werden, ist die Freistellung unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren.

2.4 Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des § 44 der Landeshaushaltsordnung und der hierzu ergangenen
Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.

3 In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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