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Freizeiten-Übersicht ist da! Die vom Evangelischen Jugendreferat des Kirchenkreises Koblenz zusammengestellte Übersicht der von den Kirchengemeinden vor Ort...
Jugendgottesdienst im Kirchenkreis Koblenz am 16. September 2011
Aktionstag zum Erntedankfest von und mit Kindern fand am 2. Oktober 2011 vor der Kastorkirche und im BUGA-Gelände statt.  ...

Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in JA

Allgemein gilt: Ehrenamtliche und leitend Tätige in der Jugendarbeit haben Anspruch auf bis zu zwölf Tage Sonderurlaub pro Jahr, die auch als 24 halbe Tage gewährt werden können. Ein Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung besteht für diese Zeit nicht. Jedoch zahlt das Land für jeden vollen Sonderurlaubstag einen Ausgleichsbetrag von bis zu 60 Euro.

Sonderurlaub und Erstattung von Verdienstausfall für alle ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Jugendarbeit werden durch das Gesetz zur Anerkennung und Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit gewährt. 

Für die Freistellung und Erstattung des Verdienstausfalls muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Landesjugendamt gestellt werden. Dieser Antrag muss mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung der Betriebsstelle vorgelegt werden.

Der Gesetzestext und ein Antrag auf Gewährung sind hier nachzulesen bzw. stehen zu Download bereit.

Bei weiterführenden Fragen ist das Landesjugendamt der richtige Ansprechpartner:

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz

Rheinallee 97 -101

55118 Mainz

Telefon: 06131 - 967-0

Fax: 06131 - 967-365

 

 


 

 

 

 




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